In der doppelten Buchführung zeigt der Buchungssatz eine Veränderung sowohl im Soll als auch im Haben an. Die beiden Begriffe beschreiben dabei alle Geschäftsvorfälle eines Unternehmens. In den sogenannten T-Konten wird eine Sollbuchung auf der linken Seite dokumentiert, eine Habenbuchung steht auf der rechten Seite des Buchungskontos. Eine Buchung betrifft dabei immer beide Seiten, daher auch der Begriff doppelte Buchführung bzw. Doppik. Der Leitsatz für Buchungssätze lautet: Soll an Haben.
In unserem Beispiel ist der Geschäftsvorfall ein Rohstoffeinkauf und würde wie folgt gebucht werden:
Auf der Soll-Seite (links) nennen wir das Konto „Aufwendungen für Rohstoffe“ und geben den Kaufbetrag an – in unserem Fall 1.400 €.
Da wir auch noch die Umsatzsteuer berücksichtigen müssen, geben wir auf ein zweites Sollkonto, das Vorsteuerkonto, den Betrag 266 € an.
Auf der rechten Seite bei Haben geben wir das Konto Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an und führen den Betrag 1.666 € auf. Das zeigt, dass der Betrag noch an das Lieferunternehmen ausgezahlt werden muss.
Daraus ergibt sich der folgende Buchungssatz: Aufwendungen für Rohstoffe 1.400 € an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.666 €, Vorsteuer 266 €.
Hierbei ist wichtig, dass auf der Soll- und Habenseite am Ende der gleiche Betrag steht. In unserem Fall also jeweils der Gesamtbetrag von 1.666 €.
Aufbewahrungsfrist: Wie lange muss man Eingangsrechnungen speichern?
Alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen müssen laut § 14b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungsfristen für Rechnungen sind darüber hinaus in § 14b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Demnach sind Unternehmer:innen verpflichtet, alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen beginnen dabei erst am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnungen ausgestellt worden sind.
Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Rechnungen gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide, für die die Rechnungen relevant sind, bereits bestandskräftig sind. Handelt es sich um eine vorläufige Steuerfestsetzung, muss diese gemäß § 165 AO erst als endgültig erklärt werden.
Ist dies nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren noch nicht geschehen, sind Sie verpflichtet, die Rechnungen für den Fall einer Außenprüfung durch das Finanzamt auch über die Aufbewahrungsfrist aufzuheben. Man spricht hier von der Aussetzung der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen.