Bereits 2024 wurden in Deutschland über 860.000 Kapitalgesellschaften ins Handelsregister eingetragen – und die GmbH ist dabei eine der beliebtesten Rechtsformen für Unternehmensgründungen mit Haftungsbeschränkung. Was viele Gründer:innen unterschätzen: Bis zur fertigen GmbH durchläuft Ihr Unternehmen drei klar unterschiedene Phasen, in denen jeweils andere Haftungs- und Vertretungsregeln gelten.
Gründungsphasen einer GmbH: Schritt für Schritt

Wer diese Gründungsphasen kennt, vermeidet teure Fehler – etwa persönliche Haftung für Verträge, die vor der Eintragung geschlossen wurden. In diesem Leitfaden begleiten wir Sie chronologisch durch den gesamten Prozess: von der ersten Entscheidung für eine GmbH bis zur vollständig eingetragenen Gesellschaft.
- Eine GmbH entsteht in drei Gründungsphasen: Vorgründungsgesellschaft, Vor-GmbH (GmbH i.G.) und eingetragene GmbH – mit jeweils unterschiedlicher Haftung.
- Vor der Eintragung ins Handelsregister haften Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen unter bestimmten Voraussetzungen persönlich und unbeschränkt.
- Das Stammkapital von mindestens 25.000 € muss vor der Anmeldung zur Hälfte, also mit 12.500 €, eingezahlt werden.
- Das offizielle Gründungsdatum einer GmbH ist der Tag der Eintragung ins Handelsregister, nicht der Tag der notariellen Beurkundung.
- Der gesamte Gründungsprozess dauert im Durchschnitt zwischen zwei und sechs Wochen, abhängig vom zuständigen Registergericht.
Die drei Gründungsphasen einer GmbH im
Überblick
Eine GmbH entsteht nicht an einem einzigen Tag. Zwischen der Idee und der fertigen Kapitalgesellschaft liegen drei rechtlich getrennte Stadien, die jeweils eigene Regeln für Haftung, Vertretung und Geschäftsbetrieb mitbringen:
- Vorgründungsgesellschaft – die Phase vor der notariellen Beurkundung.
- Vor-GmbH (GmbH i.G.) – zwischen Beurkundung und Handelsregistereintragung.
- Eingetragene GmbH – ab dem Tag der Eintragung, mit voller Haftungsbeschränkung.
Diese Unterscheidung ist keine juristische Feinheit ohne Praxisrelevanz: Sie bestimmt, wer für Verbindlichkeiten haftet, wenn beispielsweise Miete für Büroräume oder eine erste Bestellung noch vor der Eintragung fällig wird.
| Merkmal | Vorgründungsgesellschaft | Vor-GmbH (GmbH i.G.) | GmbH (eingetragen) |
|---|---|---|---|
|
Rechtsform |
GbR oder Einzelunternehmen |
Vorgesellschaft eigener Art |
Juristische Person |
|
Haftung |
Persönlich, unbeschränkt |
Grundsätzlich unbeschränkt |
Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen |
|
Vertretung |
Alle Gesellschafter:innen gemeinsam |
Geschäftsführer:in (mit Einschränkungen) |
Geschäftsführer:in (uneingeschränkt) |
|
Auftritt im Geschäftsverkehr |
Im Namen der Gesellschafter:innen |
Als „GmbH i.G.“ |
Als „GmbH“ |
|
Dauer |
Bis zur notariellen Beurkundung |
Bis zur Handelsregistereintragung |
Dauerhaft, ab Eintragung |
Phase 1: Die
Vorgründungsgesellschaft
Sobald sich zwei oder mehr Personen entschließen, gemeinsam eine GmbH zu gründen, entsteht automatisch eine Vorgründungsgesellschaft. Rechtlich handelt es sich dabei meist um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – bei einer einzelnen gründenden Person um ein Einzelunternehmen.
In dieser Phase gibt es noch keinen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschafter:innen können bereits Vorbereitungen treffen: Räume besichtigen, erste Gespräche mit Lieferanten führen oder einen Businessplan erstellen. Rechtlich bindende Geschäfte im Namen der „zukünftigen GmbH“ sind hier aber riskant.
Achtung: Persönliche Haftung
Verträge, die während der Vorgründungsgesellschaft geschlossen werden, binden ausschließlich die handelnden Personen – nicht die spätere GmbH. Wer in dieser Phase einen Mietvertrag oder Kredit unterschreibt, haftet dafür persönlich und unbeschränkt, auch nach der späteren Eintragung.
Phase 2: Die Vor-GmbH (GmbH
i.G.)
Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags endet die Vorgründungsgesellschaft und die Vor-GmbH, auch GmbH i.G. (in Gründung) genannt, entsteht. Diese Phase dauert bis zur Eintragung ins Handelsregister und bildet rechtlich eine eigene Kategorie – weder GbR noch vollwertige GmbH.
Rechtlicher Status der Vor-GmbH
Die Vor-GmbH gilt als Gesellschaft eigener Art (sui generis). Sie kann bereits unter dem Zusatz „i.G.“ am Geschäftsverkehr teilnehmen, Verträge schließen, ein Geschäftskonto eröffnen und sogar Arbeitsverhältnisse begründen. Sie ist jedoch noch nicht rechtsfähig im vollen Sinne einer juristischen Person.
Haftung in der Vor-GmbH
Die Haftungsregeln der Vor-GmbH sind komplex:
- Die Gesellschaft selbst haftet mit ihrem bereits vorhandenen Vermögen (Stammkapital).
- Die Gesellschafter:innen haften anteilig, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht (sogenannte Vorbelastungshaftung).
- Die Geschäftsführer:innen haften persönlich und unbeschränkt für Geschäfte, die sie im Namen der Vor-GmbH abschließen, sofern sie ohne Zustimmung der Gesellschafter:innen handeln (Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG).
Vertretungsbefugnisse vor der Eintragung
Die bereits bestellten Geschäftsführer:innen dürfen die Vor-GmbH vertreten, allerdings nur im Rahmen der für die Eintragung notwendigen Geschäfte. Größere Investitionen oder langfristige Verträge sollten idealerweise auf die Zeit nach der Eintragung verschoben werden – oder mit ausdrücklicher Zustimmung aller Gesellschafter:innen erfolgen.
Tipp: Zustimmung dokumentieren
Muss ein Vertrag bereits vor der Eintragung geschlossen werden, lassen Sie sich die Zustimmung aller Gesellschafter:innen schriftlich bestätigen. Damit reduzieren Geschäftsführer:innen ihr persönliches Haftungsrisiko deutlich.
Phase 3: Die eingetragene
GmbH
Erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH als vollwertige juristische Person. Ab diesem Zeitpunkt gilt die volle Haftungsbeschränkung: Gesellschafter:innen haften grundsätzlich nur noch mit ihrer Einlage, nicht mehr mit ihrem Privatvermögen.
Was ist das Gründungsdatum einer GmbH?
Viele Gründer:innen verwechseln das Datum der notariellen Beurkundung mit dem offiziellen Gründungsdatum. Rechtlich gilt jedoch: Das Gründungsdatum einer GmbH ist der Tag der Eintragung ins Handelsregister. Erst ab diesem Tag existiert die GmbH als eigenständige Rechtsperson – mit eigenem Namen, eigener Handlungsfähigkeit und beschränkter Haftung.
Dieses Datum ist relevant für zahlreiche Fristen: den Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, steuerliche Meldepflichten und die Berechnung von Verjährungsfristen.
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4.5 auf Capterra
Die Gründungsschritte einer GmbH im
Detail
Unabhängig von der jeweiligen Phase folgt die GmbH-Gründung einem festen Ablauf. So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
Schritt 1: Gesellschafter:innen und Geschäftsidee festlegen
Klären Sie vor der Gründung, wer als Gesellschafter:in einsteigt, wie die Anteile verteilt werden und wer die Geschäftsführung übernimmt. Diese Entscheidungen bilden die Grundlage für den späteren Gesellschaftsvertrag.
Schritt 2: Gesellschaftsvertrag erstellen und notariell beurkunden
Der Gesellschaftsvertrag regelt Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und die Rechte der Gesellschafter:innen. Für unkomplizierte Standardfälle mit maximal drei Gesellschafter:innen kann das vereinfachte Musterprotokoll genutzt werden – das spart Notarkosten. Der Vertrag muss in jedem Fall notariell beurkundet werden.
Schritt 3: Stammkapital und Mindesteinzahlung gemäß GmbHG
Das GmbHG schreibt ein Mindeststammkapital von 25.000 € vor. Vor der Anmeldung zum Handelsregister müssen mindestens 12.500 € – also die Hälfte – tatsächlich eingezahlt sein. Dabei unterscheidet man zwei Formen der Einlage:
- Bareinlage: Einzahlung eines Geldbetrags auf das Geschäftskonto der Gesellschaft.
- Sacheinlage: Einbringung von Sachwerten wie Maschinen, Fahrzeugen oder Patenten anstelle von Bargeld. Sacheinlagen müssen durch einen Sachgründungsbericht bewertet und begründet werden – das verlängert den Gründungsprozess in der Regel.
Apropos: Sacheinlagen prüfen lassen
Wird der Wert einer Sacheinlage vom Registergericht als zu hoch angesetzt eingeschätzt, müssen die Gesellschafter:innen die Differenz in bar nachzahlen (Differenzhaftung). Lassen Sie Sacheinlagen daher vorab realistisch bewerten, idealerweise durch eine unabhängige Fachperson.
Schritt 4: Geschäftsführer:in bestellen
Im Rahmen der Gesellschafterversammlung wird die Geschäftsführung bestellt. Diese Personen vertreten die GmbH nach außen und sind für die laufende Geschäftsführung verantwortlich. Auch Gesellschafter:innen selbst können diese Rolle übernehmen.
Schritt 5: Geschäftskonto eröffnen und Stammkapital einzahlen
Ohne ein Geschäftskonto lässt sich das Stammkapital nicht nachweisen – und ohne diesen Nachweis nimmt das Registergericht die Anmeldung nicht an. Mit Qonto eröffnen Sie Ihr Geschäftskonto für die GmbH i.G. vollständig online und erhalten die notwendige Einzahlungsbestätigung, die Sie beim Notartermin vorlegen.
Schritt 6: Anmeldung zum Handelsregister
Der Notar oder die Notarin übermittelt die Anmeldung elektronisch an das zuständige Handelsregister beim Amtsgericht. Beigefügt werden unter anderem der Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Einzahlungsbestätigung der Bank.
Schritt 7: Eintragung und Entstehung der GmbH
Prüft das Registergericht die Unterlagen und findet keine Beanstandungen, erfolgt die Eintragung. Ab diesem Moment existiert die GmbH als juristische Person – mit vollständiger Haftungsbeschränkung und eigenem Rechtsträger.
Schritt 8: Gewerbeanmeldung und steuerliche Registrierung
Nach der Eintragung folgen weitere Pflichttermine: die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, die steuerliche Erfassung beim Finanzamt inklusive Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, sowie – je nach Branche – die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls der IHK oder Handwerkskammer.
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| Gründungsschritt | Durchschnittliche Dauer | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
|
Gesellschaftsvertrag & Beurkundung |
1 Tag |
Notar:in |
|
Stammkapital einzahlen |
1–3 Tage |
Geschäftskonto / Bank |
|
Anmeldung zum Handelsregister |
1 Tag (Einreichung) |
Notar:in / Registergericht |
|
Prüfung und Eintragung |
1–3 Wochen |
Handelsregister (Amtsgericht) |
|
Gewerbeanmeldung |
1 Tag |
Gewerbeamt |
|
Steuerliche Erfassung |
2–4 Wochen |
Finanzamt |
|
Gesamtdauer der Gründung |
2–6 Wochen |
– |
GmbH vs. UG: Was ist der Unterschied bei der
Gründung?
Wer das Mindeststammkapital von 25.000 € nicht aufbringen kann, wählt häufig die Unternehmergesellschaft (UG) – die „kleine Schwester“ der GmbH. Der Gründungsprozess läuft nahezu identisch ab, unterscheidet sich aber bei Kapitalanforderungen und Rücklagenpflicht deutlich.
| Merkmal | GmbH | UG (haftungsbeschränkt) |
|---|---|---|
|
Mindeststammkapital |
25.000 € |
1 € |
|
Einzahlung bei Gründung |
Mind. 12.500 € (die Hälfte) |
Vollständig, in bar |
|
Sacheinlagen möglich |
Ja |
Nein |
|
Gewinnrücklage |
Keine Pflicht |
25 % des Jahresgewinns, bis 25.000 € erreicht sind |
Steuerliche und buchhalterische Besonderheiten in der
Gründungsphase
Steuerliche Einordnung der Vor-GmbH
Die Vor-GmbH wird steuerlich bereits wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später tatsächlich eingetragen wird. Das bedeutet: Gewinne der Vor-GmbH unterliegen bereits der Körperschaftsteuer, nicht der Einkommensteuer der Gesellschafter:innen.
Eröffnungsbilanz und erstes Wirtschaftsjahr
Mit der notariellen Beurkundung beginnt das erste Wirtschaftsjahr der Gesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, die das eingebrachte Stammkapital sowie eventuelle Gründungskosten ausweist. Diese Bilanz bildet die Basis für die laufende Buchhaltung.
Besonderheiten bei Insolvenz während der Gründung
Gerät die Gesellschaft bereits vor der Eintragung in eine finanzielle Schieflage, greifen die Insolvenzregeln der GmbH noch nicht vollständig. Wird die Vor-GmbH insolvent, ohne dass es zur Eintragung kommt, haften Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen für offene Verbindlichkeiten meist persönlich – ein weiterer Grund, größere Investitionen erst nach der Eintragung zu tätigen.
Vorsicht vor der Scheingesellschaft
Wird eine geplante GmbH nie ins Handelsregister eingetragen – etwa weil die Gründung abgebrochen wird –, spricht man von einer sogenannten Scheingesellschaft. In diesem Fall gilt durchgängig das Haftungsrecht der Vorgründungsgesellschaft: Alle Beteiligten haften persönlich und unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten.
Organe der
GmbH
Nach der Eintragung braucht die GmbH klar definierte Organe, um handlungsfähig zu bleiben:
- Geschäftsführung: Vertritt die GmbH nach außen und führt das operative Geschäft.
- Gesellschafterversammlung: Das oberste Entscheidungsgremium, das unter anderem über Gewinnverwendung, Satzungsänderungen und die Bestellung der Geschäftsführung entscheidet.
- Aufsichtsrat: Nur bei größeren GmbHs mit mehr als 500 Mitarbeitenden gesetzlich vorgeschrieben, kann aber freiwillig eingerichtet werden.
Häufige Fehler bei der
GmbH-Gründung
Diese Fehler kosten Gründer:innen in der Praxis am häufigsten Zeit und Geld:
- Verträge werden bereits in der Vorgründungsgesellschaft im Namen der „zukünftigen GmbH“ unterschrieben.
- Das Stammkapital wird nicht vollständig oder zu spät auf das Geschäftskonto eingezahlt.
- Sacheinlagen werden zu optimistisch bewertet, was zu einer Nachschusspflicht führt.
- Die Gewerbeanmeldung wird erst Wochen nach der Eintragung erledigt – mit dem Risiko von Bußgeldern.
- Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird verspätet eingereicht, was die Vergabe der Steuernummer verzögert.
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