Über 440.000 Personengesellschaften sind in Deutschland aktiv – und ein beachtlicher Anteil davon sind GbRs. Seit dem 1. Januar 2024 hat sich für viele von ihnen die Rechtslage grundlegend verändert: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat mit der eGbR eine neue, eintragungsfähige Variante der klassischen GbR geschaffen.
eGbR Rechtsform: Definition, Vorteile & Gründung

Für Gründer:innen stellt sich damit eine neue Frage: Reicht die einfache GbR noch aus, oder lohnt sich der Schritt ins Gesellschaftsregister? In diesem Artikel erklären wir, was eine eGbR ist, wie sie sich von der klassischen GbR und anderen Rechtsformen unterscheidet und wie die Gründung oder Umwandlung in der Praxis abläuft.
- Seit dem MoPeG (1. Januar 2024) ist die GbR ausdrücklich als rechtsfähige Personengesellschaft anerkannt – die eGbR ist ihre im Gesellschaftsregister eingetragene Variante.
- Eine Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, wird aber verpflichtend, sobald die GbR z. B. Grundstücke erwerben, Gesellschaftsanteile an einer GmbH halten oder sich an einer OHG beteiligen möchte.
- Die eGbR haftet wie die GbR grundsätzlich unbeschränkt mit dem Privatvermögen der Gesellschafter:innen – die Eintragung ändert daran nichts.
- Die Gründung bzw. Umwandlung erfolgt notariell beglaubigt beim zuständigen Registergericht und kostet je nach Aufwand zwischen 150 und 400 € zzgl. Notarkosten.
- Ein Gesellschaftsregistereintrag schafft Transparenz und Vertrauen gegenüber Banken, Vertragspartnern und dem Grundbuchamt – ein klarer Vorteil im Geschäftsalltag.
Was ist eine
GbR?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form, mit der sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen können – ganz ohne Mindestkapital, ohne Notartermin und ohne Eintrag in ein Register. Geregelt ist sie in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Typische Beispiele: zwei Freiberufler:innen, die sich eine Praxis teilen, Geschwister, die gemeinsam eine Immobilie verwalten, oder drei Gründer:innen, die ihr erstes Start-up aus der Taufe heben, bevor sie in eine GmbH wechseln.
Was ist eine
eGbR?
Die eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist keine neue Rechtsform im eigentlichen Sinne, sondern die im Gesellschaftsregister eingetragene Version der GbR. Das „e“ steht für „eingetragen“ und muss laut § 707a BGB fester Bestandteil des Namens sein, sobald sich die Gesellschaft registrieren lässt.
Mit der Eintragung wird die Gesellschaft für Dritte sichtbar: Name, Sitz, Gesellschafter:innen und Vertretungsbefugnisse lassen sich öffentlich einsehen – ähnlich wie beim Handelsregister für die OHG oder GmbH.
Ist die GbR eine juristische
Person?
Nein – die GbR ist keine juristische Person, sondern bleibt eine Personengesellschaft. Seit dem MoPeG ist jedoch klargestellt, dass sie rechtsfähig ist, sofern sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter:innen am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB).
Das bedeutet konkret: Die GbR selbst kann Verträge schließen, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden – unabhängig davon, ob sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die Eintragung als eGbR ändert also nichts an der Rechtsfähigkeit selbst, macht sie aber erst für Grundbuch- und Registervorgänge nutzbar.
Rechtsfähigkeit der GbR kurz erklärt
Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die GbR selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann – etwa als Vermieterin, Vertragspartnerin oder Kontoinhaberin. Die Gesellschafter:innen haften daneben persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Das MoPeG: Die Reform des
Personengesellschaftsrechts
Über 120 Jahre lang basierte das Recht der GbR auf einem Gesetzestext, der von einer reinen „Gelegenheitsgesellschaft“ ausging – etwa einer Kegelrunde, die gemeinsam Preise sammelt. Die Realität hatte sich längst geändert: GbRs führten Handelsgeschäfte, hielten Immobilien und traten als vollwertige Wirtschaftsakteure auf, ohne dass das Gesetz dafür einen klaren Rahmen bot.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen.
Ziele der Reform
- Kodifizierung der bereits von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsfähigkeit der GbR
- Schaffung eines öffentlichen Registers für mehr Transparenz im Rechtsverkehr
- Angleichung der GbR-Regeln an die moderneren Vorschriften für OHG und KG
- Erleichterung von Grundbuch-, Register- und Bankvorgängen für Personengesellschaften
Wichtigste Neuerungen im Überblick
- Einführung des Gesellschaftsregisters bei den Amtsgerichten als neues öffentliches Register für GbRs
- Klare gesetzliche Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR
- Namenszusatz „eGbR“ für eingetragene Gesellschaften verpflichtend
- Möglichkeit, direkt von der eGbR in eine OHG, KG oder Kapitalgesellschaft umzuwandeln, ohne die Gesellschaft neu zu gründen
- Neue Regeln zum Gesellschafterwechsel, zur Kündigung und zur Fortführung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters
Was bedeutet das für Gründer:innen und bestehende GbRs?
Für die meisten kleinen GbRs ändert sich im Alltag zunächst wenig: Wer keine Immobilien besitzt und keine Anteile an anderen Unternehmen hält, kann weiterhin als einfache, nicht eingetragene GbR arbeiten. Wer jedoch Grundeigentum erwerben, Kredite aufnehmen oder Geschäftsbeziehungen professionalisieren möchte, kommt an der Eintragung ins Gesellschaftsregister kaum vorbei.
Achtung bei Grundbucheinträgen
Möchte eine GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden oder ihre Beteiligung an einer GmbH übertragen, ist die vorherige Eintragung als eGbR seit dem MoPeG zwingend erforderlich. Ohne Registereintrag akzeptieren Grundbuchamt und Handelsregister solche Vorgänge nicht mehr.
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4.5 auf Capterra
GbR vs. eGbR im
Vergleich
Auf den ersten Blick unterscheiden sich GbR und eGbR nur durch den Namenszusatz. In der Praxis wirkt sich die Eintragung aber auf mehrere zentrale Punkte aus:
| Kriterium | GbR | eGbR |
|---|---|---|
|
Rechtsfähigkeit |
Ja, seit MoPeG gesetzlich anerkannt |
Ja, zusätzlich öffentlich nachgewiesen |
|
Eintragungspflicht |
Grundsätzlich freiwillig |
Verpflichtend bei Grundbesitz oder Beteiligungen |
|
Haftung |
Unbeschränkt, persönlich |
Unbeschränkt, persönlich |
|
Transparenz nach außen |
Gering, keine öffentliche Einsicht |
Hoch, Eintrag im Gesellschaftsregister einsehbar |
|
Grundstückserwerb |
Nicht möglich |
Möglich |
|
Gründungskosten |
0 € (formfrei) |
Ca. 150–400 € (Notar & Registergericht) |
eGbR vs. andere
Rechtsformen
Wer sich für eine Unternehmensform entscheidet, vergleicht die eGbR meist mit dem Einzelunternehmen, der OHG, der KG, der UG oder der GmbH. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede:
| Rechtsform | Haftung | Mindestkapital | Registerpflicht |
|---|---|---|---|
|
eGbR |
Unbeschränkt |
Kein Mindestkapital |
Gesellschaftsregister, freiwillig |
|
Einzelunternehmen |
Unbeschränkt |
Kein Mindestkapital |
Nur Gewerbeanmeldung |
|
OHG |
Unbeschränkt |
Kein Mindestkapital |
Handelsregister, verpflichtend |
|
KG |
Komplementär unbeschränkt, Kommanditist beschränkt |
Kein Mindestkapital |
Handelsregister, verpflichtend |
|
UG |
Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen |
Ab 1 € |
Handelsregister, verpflichtend |
|
GmbH |
Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen |
25.000 € |
Handelsregister, verpflichtend |
Kurz gesagt: Die eGbR bleibt für kleine Teams, Familienunternehmen und Freiberufler:innen attraktiv, die keine Haftungsbeschränkung brauchen, aber mehr Rechtssicherheit und Sichtbarkeit als eine einfache GbR wollen. Wer hingegen das Privatvermögen schützen möchte, ist mit einer UG oder GmbH besser beraten.
eGbR gründen: Schritt für
Schritt
Ob Neugründung oder Umwandlung einer bestehenden GbR – der Weg zur eGbR läuft immer über das Gesellschaftsregister. So gehen Sie vor:
- Gesellschaftsvertrag prüfen oder aufsetzen: Auch wenn ein mündlicher Vertrag rechtlich genügt, empfiehlt sich ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit klaren Regelungen zu Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Kündigung.
- Notarielle Anmeldung vorbereiten: Alle Gesellschafter:innen müssen die Anmeldung zum Gesellschaftsregister notariell beglaubigen lassen. Der Notar prüft die Angaben und leitet sie elektronisch an das Registergericht weiter.
- Anmeldung beim Registergericht einreichen: Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft. Anzugeben sind Name, Sitz, Anschrift sowie Name und Vertretungsbefugnis jeder Gesellschafterin bzw. jedes Gesellschafters.
- Eintragung abwarten: Das Registergericht prüft die Unterlagen und trägt die Gesellschaft im Erfolgsfall als eGbR ein. Ab diesem Zeitpunkt muss der Namenszusatz „eGbR“ konsequent verwendet werden – auf Rechnungen, im Briefkopf und im Geschäftsverkehr.
- Geschäftskonto und Buchhaltung anpassen: Nach der Eintragung sollten Kontobezeichnung, Rechnungsvorlagen und interne Dokumente an den neuen Namen angepasst werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gesellschaftsvertrag (schriftlich empfohlen)
- Ausweisdokumente aller Gesellschafter:innen
- Notariell beglaubigte Anmeldung zum Gesellschaftsregister
- Angaben zur Vertretungsregelung (Einzel- oder Gesamtvertretung)
Fristen und Kosten
Die Bearbeitungsdauer beim Registergericht liegt meist zwischen ein bis drei Wochen, abhängig vom Amtsgericht und der Vollständigkeit der Unterlagen. Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
- Notarkosten für die Beglaubigung: ca. 60–150 €, abhängig vom Geschäftswert
- Gerichtsgebühren für die Eintragung: ca. 100–150 €
- Bei Änderungen oder Löschungen fallen zusätzlich reduzierte Gebühren an
Tipp für bestehende GbRs
Eine bestehende GbR muss nicht neu gegründet werden, um zur eGbR zu werden. Es genügt die notarielle Anmeldung zum Gesellschaftsregister unter Beibehaltung des laufenden Geschäftsbetriebs – Verträge, Konten und Mitarbeiterverhältnisse bleiben unverändert bestehen.
Eintragung, Änderung und Löschung im
Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister funktioniert ähnlich wie das Handelsregister: Jede relevante Änderung – ein Gesellschafterwechsel, eine neue Anschrift oder eine geänderte Vertretungsregelung – muss notariell angemeldet und eingetragen werden.
Eine Löschung aus dem Register ist möglich, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Wichtig: Eine eingetragene eGbR kann sich nicht einfach wieder in eine „normale“, nicht eingetragene GbR zurückverwandeln – der Registereintrag bleibt bestehen, solange die Gesellschaft existiert.
Wann ist eine Eintragung Pflicht, wann
freiwillig?
Grundsätzlich gilt: Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist freiwillig. Verpflichtend wird sie in folgenden Fällen:
- Die GbR möchte Grundstücke oder Immobilien erwerben, verkaufen oder im Grundbuch eintragen lassen
- Die GbR hält oder erwirbt Anteile an einer GmbH, AG oder anderen Kapitalgesellschaft
- Die GbR soll an einer OHG oder KG beteiligt werden
- Banken oder Vertragspartner verlangen einen Registernachweis für größere Finanzierungen
Freiberufler:innen ohne Immobilienbesitz oder Beteiligungen können weiterhin als einfache GbR arbeiten, sollten die Vorteile der Eintragung aber im Hinblick auf künftiges Wachstum abwägen.
Umwandlung in andere Rechtsformen
Ein großer Vorteil des MoPeG: Eine eGbR kann direkt in eine OHG, KG oder Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, ohne den Betrieb neu gründen zu müssen. Das erleichtert den Wachstumspfad vom kleinen Team zur skalierbaren Unternehmensstruktur erheblich.
Vor- und Nachteile der
eGbR
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
|
Erwerb von Grundstücken und Immobilien möglich |
Notar- und Registerkosten bei Gründung und Änderungen |
|
Mehr Transparenz und Vertrauen bei Banken und Partnern |
Öffentliche Einsicht in Gesellschafterdaten |
|
Direkter Formwechsel in OHG, KG oder Kapitalgesellschaft |
Weiterhin unbeschränkte persönliche Haftung |
|
Klare Vertretungsregelung nach außen sichtbar |
Zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei jeder Änderung |
Steuerliche Behandlung der GbR und
eGbR
Steuerlich ändert sich durch die Eintragung nichts: Sowohl GbR als auch eGbR gelten als transparente Personengesellschaften. Das bedeutet, die Gesellschaft selbst zahlt keine Körperschaftsteuer – die Gewinne werden den Gesellschafter:innen anteilig zugerechnet und in deren Einkommensteuererklärung versteuert.
Übt die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit aus, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an – mit einem Freibetrag von 24.500 € pro Jahr. Rein freiberuflich tätige GbRs (z. B. Ärzte, Architekt:innen, Steuerberater:innen) bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Umsatzsteuerlich gelten die üblichen Regeln, einschließlich der Möglichkeit, als Kleinunternehmer:in von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu sein.
Typische Anwendungsfälle der
eGbR
- Freiberufler-Teams: Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Steuerberatungsbüros, die gemeinsam auftreten, aber keine Kapitalgesellschaft gründen möchten.
- Familienunternehmen: Geschwister oder Familienmitglieder, die gemeinsames Vermögen wie Immobilien oder Betriebe verwalten.
- Immobiliengesellschaften: GbRs, die gezielt Grundstücke oder Mehrfamilienhäuser erwerben und verwalten – hier ist die eGbR-Eintragung meist unumgänglich.
- Start-ups in der Frühphase: Gründerteams, die zunächst schlank starten und die eGbR später in eine UG oder GmbH umwandeln, sobald Investor:innen oder Haftungsschutz gefragt sind.
Häufige Fehler bei Gründung und
Registrierung
- Namenszusatz vergessen: Nach der Eintragung muss „eGbR“ konsequent in Verträgen, Rechnungen und auf der Webseite verwendet werden – sonst drohen rechtliche Unsicherheiten.
- Gesellschaftsvertrag nur mündlich: Ohne schriftliche Regelung zu Gewinnverteilung und Kündigung entstehen bei Streitigkeiten oft langwierige Konflikte.
- Eintragung zu spät angehen: Wer erst beim Notartermin für den Grundstückskauf merkt, dass die Eintragung fehlt, verliert wertvolle Zeit im Transaktionsprozess.
- Vertretungsregelung unklar: Fehlt eine klare Regelung zur Einzel- oder Gesamtvertretung, können Verträge im Zweifel angefochten werden.
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