Gemeinnützig sind Sie, wenn Sie selbstlos die Gesellschaft fördern, ohne primär eigene wirtschaftliche Vorteile zu verfolgen. Dies bedeutet, dass Gewinnerzielung nicht Ihr Hauptziel sein darf.
Zudem sind bestimmte Rechtsformen wie Kapitalgesellschaften, Vereine oder Stiftungen für steuerliche Begünstigungen anerkannt, während Personengesellschaften oder bürgerliche Gesellschaften nicht begünstigt sind.
Die Abgabenordnung definiert in den §§ 51-58 die exakten Kriterien für Gemeinnützigkeit. Diese sind zusammengefasst:
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§ 51 AO: Körperschaft muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich wirken.
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§ 52 AO: Fördert Allgemeinheit in materieller, geistiger, sittlicher Hinsicht.
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§ 53 AO: Unterstützt bedürftige Personen selbstlos.
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§ 54 AO: Unterstützt kirchliche Zwecke einer öffentlichen Religionsgemeinschaft.
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§ 55 AO: Keine primär eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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§ 56 AO: Mittelverwendung ausschließlich für Satzungszwecke.
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§ 57 AO: Direkte Ausführung der Aktivitäten notwendig.
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§ 58 AO: Ausnahmen für satzungsfremde, aber gemeinnützige Mittelverwendung.
Eine direkte Anerkennung gibt es nicht; das Finanzamt prüft die Erfüllung dieser Kriterien. Es empfiehlt sich, für eine fundierte Beratung eine spezialisierte Anwaltskanzlei für Steuerrecht zu konsultieren oder andere Expert:innen zu Rate zu ziehen.