Kleinunternehmer sind seit dem 1.1.2020 Selbstständige, die im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben (früher: 17.500) und deren zu erwartende Umsätze im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden. Sie müssen anders als Unternehmen mit anderen Rechtsformen (siehe auch Personengesellschaft) keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, können dann allerdings auch keine Vorsteuer aus den Rechnungen Dritter in Abzug bringen. Ansonsten muss das Kleingewerbe natürlich wie alle Unternehmer Steuern (auch Unternehmenssteuern) zahlen und können ähnliche Posten von den Steuern absetzen, wie beispielsweise gewisse Beiträge zur privaten Altersvorsorge.
Beide Bedingungen erfüllen
Diese Bedingungen zum Thema Umsatz, die sich aufs Vorjahr und das laufende Jahr beziehen, müssen erfüllt sein, damit die sogenannte Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Darüber entscheidet das Finanzamt, bei dem auch die Steuernummer beantragt wird. Zudem müssen die Umsätze auf das ganze Jahr hochgerechnet werden, wenn die Unternehmensgründung nicht zum 1. Januar, sondern im Laufe des Jahres erfolgt. Die Regelung muss bei der Gründung nicht in Anspruch genommen werden, sie ist also fakultativ.
Die Selbsteinschätzung
Kleinunternehmer sind Gewerbetreibende und Freiberufler. Jeder muss für sich entscheiden, wie seine aktuelle Lage aussieht und ob sich die Regelung für ihn lohnt. Sie hat ihre Vorteile, erspart einem vorerst auch manchen Papierkrieg sowie Kosten, doch kommt beides später bei einer möglichen Umstellung auf den Unternehmer zu. Tipps zur Einstufung und weitere Informationen gibt zum Beispiel der Steuerberater.
Der Regelunternehmer
Wer sich gegen diese Regelung entscheidet, ist ein sogenannter Regelunternehmer und fünf Jahre lang an seine Entscheidung gebunden, auch wenn die Umsätze niedrig bleiben. Anschließend kann man sich jedoch als Kleinunternehmer einstufen lassen.
Von der Umsatzsteuer befreit
Wer sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, braucht auf seinen eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen. Sie müssen entsprechend auch keine Umsatzsteuer-ID beantragen. So sind bei jeder Rechnung Brutto und Netto gleich, was sicher viele privaten Kunden freuen wird, die verpflichtet sind, diese Steuern als Endverbraucher zu zahlen. Geschäftspartner dagegen können sie als durchlaufenden Posten verbuchen. Verliert man später den Kleinunternehmerstatus, muss man den Aufschlag der Umsatzsteuer seinen Privatkunden allerdings erklären.
Die Mehrwert- oder Umsatzsteuer
Im Übrigen sind die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer zwei Bezeichnungen für denselben Umstand. Es gibt zwei Formen dieser Steuer:
- 7 Prozent (zum Beispiel für Lebensmittel, Karten für kulturelle Veranstaltungen und Bücher)
- 19 Prozent (sonstige Waren und Dienstleistungen)
Sie erscheinen bei Regelunternehmern auf jeder Rechnung. So weist die Rechnung beispielsweise 100 Euro auf, die Mehrwertsteuer macht sieben oder 19 Prozent aus: Der Endbetrag lautet dann 107 oder 119 Euro.
Einfache Abrechnungen für das Gewerbe
Auch die Buchführung ist für ein solches Unternehmen kaum ein Thema. Bei der Einkommensteuer gilt eine vereinfachte Aufstellung für das Kleingewerbe. So muss keine Auflistung von Gewinn und Verlust erstellt werden, die große Unternehmen abgeben, sondern es reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), bei der Ausgaben und Einnahmen einfach miteinander abgeglichen werden. Der Gewinn, der übrig bleibt, wird bei der Einkommenssteuer versteuert. Passende Rechner oder Programme gibt es online.
Fazit
Für Freiberufler und kleine Gewerbetreibende gilt, dass sie ihre Buchführung deutlich vereinfachen können, wenn sie bei der Gründung die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dabei gelten bestimmte Umsatzgrenzen. Das Gewerbe erhebt dann den Anspruch, dass es auf seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer (sieben oder 19 Prozent) ausweist und somit auch selbst keine zahlt. Die Abrechnung für das Geschäftsjahr ist sehr einfach, Eingaben und Ausgaben werden gegenübergestellt und nur der Gewinn wird im Rahmen der Einkommensteuer (siehe auch Steuerklasse) versteuert. Das Risiko von Irrtümern und in der Folge Steuernachzahlungen wird so verringert. Wird der eingeschätzte Jahresumsatz dann doch im Laufe des Jahres überschritten, stellt dies im Übrigen kein Problem dar.