Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, zählen zum Anlagevermögen eines Unternehmens. Was der Begriff bedeutet und welche Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllt werden müssen, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem GWG handelt es sich um bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das selbstständig nutzbar ist.
- GWG bis zu 250 € netto werden sofort abgeschrieben
- GWG, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten zwischen 251 und 800 € netto liegen, können wahlweise als Einzel- oder als Sammelposten abgeschrieben werden.
- Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten zwischen 801 und 1.000 € netto liegen, können als Sammelposten oder über die AfA-Tabelle abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter gehören zum Anlagevermögen einer Firma. Die Kosten für ihre Anschaffung oder Herstellung können in der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt geringwertige Wirtschaftsgüter anerkennt, müssen diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen und einen Wert von 800 € nicht überschreiten.
Definition: Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt es sich um selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 Euro netto (952 € brutto) betragen. Als abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden Gegenstände bezeichnet, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen und deren voraussichtliche Nutzungsdauer mindestens ein Jahr beträgt. Die gesetzliche Grundlage für die Bewertung eines Wirtschaftsguts bildet § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter
Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind:
- Telefone
- Smartphones
- Laptops
- Tablets
- Bücher
- Bürostühle oder andere Kleinmöbel
- Schreibtischlampen
- Papierkörbe
- Kaffeemaschinen
- Werkzeug
Digital AfA
Als nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter gelten beispielsweise:
- Werkzeuge, die ausschließlich für die Reparatur oder Wartung einer bestimmten Maschine benötigt werden
- die Kino- oder Theaterbestuhlung
- Lampen eines Beleuchtungssystems
- Netzwerkkabel
- Software-Updates
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Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben
Betriebsmittel, die bar aus der Kasse, über das Geschäftskonto oder eine Firmenkreditkarte angeschafft wurden, gelten steuerrechtlich als Betriebsausgabe. Liegt ihr Wert unter 801 € netto und sind selbstständig nutzbar, beweglich und abnutzbargelten sie als geringwertige Wirtschaftsgüter und können je nach Höhe ihrer Herstellungs- oder Anschaffungskosten auf unterschiedliche Arten in der Steuer geltend gemacht werden.
GWG für Kleinunternehmer:innen
Abschreibung über die Nutzungsdauer
Grundsätzlich werden Wirtschaftsgüter über die Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA) des Bundesministeriums der Finanzen über die jeweilige vorgeschriebene Nutzungsdauer abgeschrieben. In diesem Fall spricht man von der Regelversteuerung.
Sofortabschreibung GWG
Da die Regelversteuerung für GWG bis zu einem Wert von 250 € netto sehr aufwendig wäre, können diese Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Sofortaufwand in voller Höhe als Betriebsausgabe erfasst werden.
Einzelabschreibung GWG
Bei der Einzelabschreibung werden die Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines einzelnen geringwertigen Wirtschaftsguts in voller Höhe im Jahr der Herstellung oder Anschaffung als Betriebsausgabe in der Steuererklärung angegeben. Voraussetzung für die Einzelabschreibung ist, dass die Kosten für ein GWG zwischen 250 und 800 € netto betragen.
Im Unterschied zur Sofortabschreibung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes bis 250 €, müssen Einzelabschreibungen laufend in einem Anlagenverzeichnis bzw. in der Buchführung erfasst werden. Neben der Art des GWG müssen im GWG-Verzeichnis die Herstellungs- oder Anschaffungskosten sowie das Herstellungs- oder Anschaffungsdatum aufgeführt werden. Handelt es sich um eine Einlage in das Betriebsvermögen eines Unternehmens, wird dieser Hinweis ebenfalls verzeichnet.
Poolabschreibung GWG
Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 € netto liegen, können über die sogenannte Poolabschreibung zusammengefasst werden. Unabhängig von der betriebsüblichen Nutzungsdauer werden die GWG in dem Pool und über einen Zeitraum von fünf Jahren mit 20 % pro Jahr abgeschrieben. Das gilt auch, wenn die GWG in diesem Zeitraum an Wert verlieren oder sogar verkauft werden.
Gerade bei Wirtschaftsgütern, die die GWG-Grenze von 800 € netto nur minimal überschreiten, kann sich die Poolabschreibung durchaus lohnen. So beträgt die betriebsübliche Nutzungsdauer für einen Bürostuhl, der 801 € netto kostet, beispielsweise 13 Jahre. Mit der Poolabschreibung verkürzt sich die Dauer auf fünf Jahre, wodurch höherwertige Wirtschaftsgüter schneller abgeschrieben werden können.
Entscheidet sich ein Unternehmen für die Poolabschreibung, wandern sämtliche im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG in diesem Pool. Ein Mix aus Einzel- und Poolabschreibung ist nicht zulässig. Entsprechend erhöhen nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten den Wert des Pools im Jahr der Zuschreibung. Wie bei der Einzelabschreibung muss das Unternehmen die GWG bei der Poolabschreibung ebenfalls dokumentieren.
GWG: Netto oder Brutto?
Um die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter zu berechnen, ist immer der Nettobetrag ausschlaggebend. Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich aus dem Bruttopreis abzüglich der Umsatzsteuer, Rabatten und Skonti, Zuschüssen, Rücklagen für die Beschaffung eines Ersatzes sowie dem Investitionsabzugsbetrag.
Bei einer Einlage in das Betriebsvermögen ist nicht der ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis anzugeben, sondern der Wert der Einlage zum Zeitpunkt der Einbringung. Dieser Restwert ergibt sich aus dem ursprünglichen Preis abzüglich möglicher Abschreibung. Wird ein Wirtschaftsgut nach mehr als drei Jahren als Einlage in das Betriebsvermögen eingebracht, wird der Einlagenwert auf der Annahme, was eine unternehmensfremde Käuferin oder ein unternehmensfremder Käufer für den Gegenstand noch zahlen würde, geschätzt.
Fazit: Steuer für geringfügige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter können auf unterschiedliche Weise steuerlich geltend machen. Entscheiden Sie sich für die Poolabschreibung, gilt dies für sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im laufenden Geschäftsjahr für GWG anfallen. Der Sammelpool kann sich durchaus lohnen, da hier einheitlich eine betriebsübliche Nutzungsdauer von fünf Jahren gilt. Welcher Umgang mit geringwertigen Wirtschaftsgütern sich steuerlich tatsächlich lohnt, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Bei Ihrer Entscheidung ist es daher ratsam, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuzuziehen.