Das Wichtigste in Kürze
- Die Gründung einer AG hat ihre Vor- und Nachteile
- Hohes Ansehen bei Kapitalgebern, die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter:innen und die unkomplizierte Übertragung der Aktien machen die AG zu einer attraktiven Rechtsform
- Die Gründungskosten sind durch das erforderliche Stammkapital sehr hoch
- Gründung und Führung der AG sind vergleichsweise komplex
Dank des vergleichsweise hohen Stammkapitals genießt die AG ein hohes Ansehen am Markt. Gleichzeitig sind ihre Aktionäre von der persönlichen Haftung befreit und können attraktiven Dividenden erzielen. Dennoch entscheiden sich Gründerinnen und Gründer häufig gegen diese Rechtsform, denn die AG hat nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile: Die Gründungskosten sind hoch und die Anforderungen, die sich aus dem Aktiengesetz ergeben, machen den Gründungsprozess sowie die Führung einer AG komplex.
Die Vorteile der AG
Trotz hoher Gründungskosten und komplexem Gründungsprozess hat die Aktiengesellschaft durchaus ihre Vorteile.
Hohes Ansehen bei Kapitalgebern, Kunden und Geschäftspartnern
Mit dem Stammkapital in Höhe von mindestens 50.000 € genießt die Aktiengesellschaft hohes Ansehen im Markt. Die AG gilt als sicher und professionell und vermittelt Kunden und Geschäftspartnern einen seriösen Eindruck. Investoren können sich zudem bei einem Jahresüberschuss auf eine Dividendenzahlung freuen.
Zusätzliches Vertrauen und Sicherheit durch die Gewaltenteilung
Der Vorstand der AG handelt eigenverantwortlich und weder Aufsichtsrat noch Aktionäre können ihm Weisungen erteilen. Allerdings verpflichtet ihn das Aktiengesetz zur Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung, der zum Wohle der Gesellschaft und seiner Aktionäre handelt. Zusätzliches Vertrauen und Sicherheit entsteht durch die Gewaltenteilung: den Aufsichtsrat, der den Vorstand überwacht, und die Beschlussfassungen der Hauptversammlung.
Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
Einer der wesentlichen Vorteile der AG, ist die Haftungsbeschränkung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre haften ausschließlich in Höhe ihrer Anteile. Eine persönliche Haftung auch mit dem privaten Vermögen ist in der Regel ausgeschlossen. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind ebenfalls von der persönlichen Haftung ausgenommen, solange sie ihre Sorgfalts- und Treuepflichten erfüllen.
Vereinfachter Zugriff auf Eigenkapital durch die Ausgabe von Aktien
Die AG ist vergleichsweise unabhängig von Fremdkapital. Gründung und der Börsengang werden durch die Übernahme der Aktien durch die Aktionäre finanziert. Wird im weiteren Geschäftsverlauf zusätzliches Kapital benötigt, kann die Hauptversammlung vergleichsweise kurzfristig eine Kapitalerhöhung durch die Ausgabe weiterer Aktien beschließen.
Unkomplizierte Übertragung der Aktien
Aktionäre können durch ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung Einfluss auf die AG nehmen. Die AG ist aber nicht von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern abhängig. Steigen Aktionäre aus, können ihre Anteile unkompliziert verkauft bzw. an eine/n oder mehrere Aktionär:innen übertragen werden.
Die Nachteile der AG
Es sprechen gute Gründe für die Gründung einer AG. Ob diese die Nachteile aufwiegen können, hängt auch immer vom Gründungsvorhaben ab.
Strenge Reglementierung durch das Aktiengesetz
Die AG ist die am stärksten gesetzlich regulierte Kapitalgesellschaft in Deutschland. Gründung und Führung der AG unterliegen den strengen Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) mit seinen über 400 Paragrafen. Falsche Angaben oder Pflichtverletzungen – beispielsweise die Verletzung der Berichtspflicht, der Geheimhaltungspflicht oder Verletzungen der Pflichten bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch Vorstand oder Aufsichtsrat – können mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Bußgeldern geahndet werden.
Hohe Gründungskosten
Um eine AG zu gründen, ist eine gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital in Höhe von 50.000 € erforderlich. Dieses sogenannte Grundkapital wird in Aktien aufgeteilt und von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, den Aktionären, durch die Übernahme der Aktien aufgebracht. Wird das Geld bar auf einem Geschäftskonto hinterlegt, genügt bei Gründung die Einzahlung von mindestens 12.500 €. Dies entspricht einem Viertel des Nennbetrags jeder Aktie.
Hinzu kommen weitere Gründungskosten. Hierzu zählen beispielsweise Anwalts- und Notarkosten für die Erstellung und Beurkundung der Satzung. Da sich die Höhe dieser Gebühren aus dem Geschäftswert ergibt, sind sie im Vergleich zu anderen Rechtsformen, die mit weniger Grundkapital gegründet werden, entsprechend hoch.
Gebühren für die Anmeldung im Handelsregister und die Gewerbeanmeldung sowie der Mitgliedsbeitrag in der Industrie- und Handelskammer (IHK) müssen ebenfalls bei der Gründung berücksichtigt werden.
Komplexer Gründungsprozess
Auf dem Weg zur rechtswirksamen Gründung einer AG sind zahlreiche formale Schritte erforderlich, die mehrere Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Mit der notariellen Beglaubigung der Satzung und der Übernahme der Aktien durch die Aktionäre entsteht zunächst die AG in Gründung.
In dieser Phase haften die Gründerinnen und Gründer persönlich, auch mit ihrem privaten Vermögen. Zudem muss der Zusatz „in Gründung“ im Rechtsverkehr immer angegeben werden. Im Rahmen der ersten Aufsichtsratssitzung werden die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats und ihre Stellvertreter:in, ein/e Abschlussprüfer:in sowie der Vorstand bestellt. Diese prüfen zunächst den Gründungsbericht. In bestimmten Fällen wird die Gründung zusätzlich durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine Steuerberaterin geprüft.
Mit dem Eintrag in das Handelsregister gilt die AG als rechtswirksam gegründet und die Verbindlichkeiten der Gründerinnen und Gründer gehen auf die Gesellschaft über, die jetzt ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Um die Gesellschaft eintragen zu lassen, muss zuvor ein Geschäftskonto für die AG eröffnet und das erforderliche Stammkapital dort hinterlegt werden. Abschließend wird die AG noch beim Gewerbeamt und dem Finanzamt angemeldet.
Hoher Verwaltungsaufwand im laufenden Betrieb
Vorstand und Aufsichtsrat der AG haben zahlreiche Pflichten, die sich aus dem Aktiengesetz ergeben. Diese führen zu einem hohen Verwaltungsaufwand im Geschäftsbetrieb. So ist beispielsweise der Vorstand der AG dazu verpflichtet, einmal im Jahr zur ordentlichen Hauptversammlung einzuladen, um den Aktionären dort den Jahresabschluss zu präsentieren.
Doppelte Buchhaltung, Bilanzierungs- und Publizitätspflicht
Zudem unterliegt die AG als Handelsunternehmen den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und ist damit zur doppelten Buchführung sowie der Erstellung eines Jahresabschlusses inklusive einer Bilanz und einer Gewinn-und-Verlustrechnung verpflichtet. Im Rahmen der Publizitätspflicht muss der Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
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