Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 € (§ 5 GmbHG). Bei einer Bargründung müssen vor der Anmeldung zum Handelsregister nicht die vollen 25.000 €, sondern mindestens 12.500 € eingezahlt sein. Zusätzlich gilt: Auf jeden Geschäftsanteil müssen mindestens 25 % eingezahlt werden. Die Anteile der GmbH-Gesellschafter:innen dürfen unterschiedlich hoch sein, zusammen ergeben sie das Stammkapital.
Beispiel: Zwei Gesellschafter:innen gründen eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital. A übernimmt einen Anteil von 20.000 €, B einen Anteil von 5.000 €. A muss mindestens 5.000 € einzahlen, B mindestens 1.250 €. Das ergibt erst 6.250 €. Die beiden zahlen also mehr ein, bis mindestens 12.500 € auf dem Konto der GmbH in Gründung liegen.
Wann ist der Rest fällig? Die Resteinlage zahlen Sie zu dem Zeitpunkt ein, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt oder den die Gesellschafterversammlung beschließt. In einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter offene Einlagen sofort einfordern. Bis zur vollständigen Einzahlung haften Gesellschafter:innen in Höhe ihrer offenen Einlage.
Bar- oder Sacheinlage? Statt Geld können Gesellschafter:innen einer GmbH auch Sachwerte wie Fahrzeuge oder Maschinen einbringen. Eine Sacheinlage muss im Gesellschaftsvertrag festgesetzt und vor der Anmeldung vollständig geleistet werden, außerdem ist ein Sachgründungsbericht nötig. Bei der UG sind Sacheinlagen ausgeschlossen.
Gut zu wissen: Das gesetzliche Minimum entspricht selten dem echten Kapitalbedarf. Planen Sie Gründungskosten, erste Anschaffungen und mehrere Monate Fixkosten ein. Wie Sie den Betrag ermitteln, lesen Sie im Ratgeber Kapitalbedarf berechnen. Alle Details zum Mindeststammkapital der GmbH finden Sie in unserem Leitfaden.